Bodenbearbeitung:
Die Intensität der Bodenbearbeitung ist auf das notwendige Maß zu
beschränken (Nitratauswaschungsgefährdung).Wendende Bodenbearbeitung
ist aber nach Mais vor Weizen zur Vermeidung von Fusariumpilzbefall
durchzuführen.
Fruchtfolge:
Vor Weizen,Dinkel steht eine Gesundungsfrucht, um die Erreger der
Halmbruchkrankheitzu verringern. Jährlich müssen mindestens drei
Kulturen oder Kulturgruppen mit einem Mindestanteil von 20 % je Gruppe
an der Ackerfläche des Unternehmens angebaut werden.Der Anteil von Mais
an der Ackerfläche darf 40 % nicht überschreiten.
Sorte /Saatgut:
Hauptsorten Tommy, Astron, Transit. Ein Z1 oder Z2 Saatgutnachweis im
Falle des Nachbaus ist Pflicht. Sorten dürfen nur rein ausgesät werden.
Der Anbau von gentechnisch veränderten Sorten ist nicht erlaubt.
Nährstoffversorgung/Düngung:
Düngemittel dürfen nur nach guter fachlicher Praxis entsprechend der Düngeverordnug angewandt werden.
Die Anwendung der N-min-Meßmethode bei der Vertragskultur ist Pflicht
(MEKA-A1). Die Ertragserwartung als Grundlage für die NID-Empfehlung
soll realistisch und dem Standort angepasst sein.
Grundbodenuntersuchungen müssen für jeden Vertragsschlag im
fünfjährigen Turnus (s.MEKA.A.1) vorhanden sein. Die Anwendung des
Chlorophyllmeters bei der Ährengabe ist Pflicht. Die Düngeempfehlungen
(Farbwerte) sind unter „Bemerkungen“ auf der Schlagkarte zu notieren.
organische Dünger:
Die Anwendung von Klärschlamm im Betrieb ist nicht erlaubt. Die
organische Düngung ist auf der Schlagkarte mindestens mit den
Richtwerten nach der DÜVO anzurechnen.
Pflanzenschutz:
Der integrierte Pflanzenschutz stützt sich auf befallsmindernde
Maßnahmen wie standortgerechte Nutzung, vielgestaltige Fruchtfolge, der
Wahl resistenter Sorten, optimale Saattechnik, Anlegen von
Ackerrandstreifen,- sowie auf direkte Maßnahmen wie mechanische,
biologische, biotechnische, physikalische und chemische
Verfahren. Chemische Pflanzenschutzmittel sind nicht anzuwenden, wenn
vorbeugende oder direkte Maßnahmen wirksam und wirtschaftlich sind.
Zur Beurteilung der Notwendigkeit bzw. Wirtschaftlichkeit von
Pflanzenschutzmaßnahmen sind Schadschwellen anzuwenden und zu
dokumentieren. Prognosemodelle wie „Advisor“, zur Halmbruchdiagonse bzw
„Proplant“ müssen vor der Anwendung eines
Halmbruchfungizides durchgeführt werden, ansonsten ist nur eine
Fungizidspritzung zulässig. Die alleinige Anwendung eines
Strobilurinpräperates (Amistar, Juwel top, Acanto, Stratego,
usw.) ist wegen der Gefahr den Weizen bzw. Dinkel- toxingehalt zu
erhöhen nicht erlaubt. Pflanzenschutzmittel sind mit Antidrift-Düsen zu
spritzen (geringerer Feintropfenanteil am Tropfenspektrum führt zur
Verringerung der atmosphärischen Belastung).
Die Anwendung von Halmverkürzungsmitteln ist nicht erlaubt.
Ackerrandstreifen:
Jeder Mitgliedsbetrieb muß an einem Schlag an der Stirnseite, einen
Ackerrandstreifen mit mindestens einer Maschinenbreite anlegen. Die
Mischung besteht im wesentlichen aus der "Tübinger Mischung" mit
zusätzlich 25% Inkarnatklee. Auf diesem Streifen darf kein
Herbizid angewendet werden. Frühester Mulchzeitpunkt ist der 15.August.
Schlagkarten:
Die Führung einer EDV-unterstützten oder schriftlich geführten
Schlagkarte (DLG-oder BAWÜ-Standard) ist Pflicht. Sie ist spätestens
bis Mitte Oktober der Mühle Luz zuzuleiten, ansonsten erfolgt
eine Abrechnung zu marktüblichen Preisen.
Humusbilanz:
Jeder Betrieb muß eine Humusbilanz erstellen. Die Humusbilanz muß ausgeglichen sein
Nährstoffbilanz
Jeder Betrieb muß eine Nährstoffbilanz erstellen. Die Nährstoffbilanz
sollte sich im Bereich :+- 50 kg N/ha und +-20 kg P2O5/ha
bewegen. Die Anpassungszeit bei Nichteinhaltung der Salden beträgt 3
Jahre.
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